Art. 20 und 21 der Statuten.
Reglement der Geschäftsleitung
1. Grundlagen
2. Zusammensetzung
Gemäss Art. 20 der Statuten.
Zu den Sitzungen können nach Bedarf Fach‑ und Vollzugsleute zugezogen werden.
3. Ziel/Zweck
Gemäss Art. 21 der Statuten.
Die GL übt eine führende, planende, koordinierende und beratende Tätigkeit aus. Dies inbezug auf strategische Führung der Chorvereinigung sowie Planung, Koordination und Umsetzung von Artikel 21. Zielsetzung und Strategie sind mittelfristig auszurichten (mind, eine Legislatur)
4. Aufgaben/Kompetenzen
Gemäss Art. 21 der Statuten.
Die GL
- leitet die Vollzugsgremien in organisatorischer und personeller Hinsicht (Artikel 25).
- plant, organisiert, koordiniert und führt die ZV‑Sitzungen sowie die Delegiertenversammlung durch
- verwaltet die SCV inbezug Betrieb und Finanzen wirtschaftlich und effizient.
- erarbeitet mittelfristige Ziele und Strategien, Konzepte und vollzieht Aufgaben zum Teil mit Einsatz von projektbezogenen Arbeitsgruppen und Beizug von Fachpersonal.
- setzt sich insbesondere mit dem EDI, dem BAK, der Stiftung Pro Helvetia und der Eidgenössischen EDK in Verbindung.
- entscheidet im Rahmen des bewilligten Budgets und beschliesst über einmalige Ausgaben bis zu Fr. 5000.— je Geschäft (wird nach Erhöhung der Mitgliederbeiträge angepasst) (Basis 1995: = Betrag von 200 Mitgliedern der SCV zu Fr. 2.50 Fr. 5000.—).
- trifft in dringenden Fällen Entscheide die in die Kompetenz des ZV fallen. Sie sind an der nächsten ZV‑Sitzung zu genehmigen
- delegiert Aufträge an Fach‑ und Vollzugsgremien, überwacht und koordiniert die Arbeiten.
Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
5. Organisation
Die GL konstituiert sich selbst. Sie gliedert sich in Bereiche, die von den jeweiligen Leitern koordiniert und geleitet werden.
Vorgesehene Bereiche:
- Präsidial (Zentralpräsident)
- Musik (Präsident der Musikkommission)
- Nachwuchsförderung
- Finanzen
- Sponsoring/Werbung
- Information/Medien
- Logistik/Administration
- Auswärtiges
Die GL tritt jährlich mindestens zweimal auf Einladung des ZP zusammen.
Die GL ist eine Kollegialbehörde.
Der Geschäftsführer, die Chefredaktion der SCZ oder andere Fach‑ und Vollzugsleute nehmen beratend an den Sitzungen teil.
Beschlüsse werden mit absolutem Mehr und wenn nötig, durch Stichentscheid des ZP gefasst.
6. Unterschriftenregelung
- Verträge ohne finanzielle Verpflichtungen:ZP und Geschäftsführer
- Verträge mit finanzieller Verpflichtung: ZP und ZK
- Korrespondenz, verbindliche: ZP und Geschäftsführer
- Korrespondenz, routine: Bereichsleiter
- Statuten und Reglemente: ZP und Mitglied der GL
7. Berichtswesen
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich und werden protokolliert. Das Protokoll wird in deutscher und französischer Sprache durch den Geschäftsführer verfasst und innert Monatsfrist den Mitgliedern des Zentralvorstandes und Geschäftsleitung versandt.
8. Inkrafttreten
Das Reglement hat Gültigkeit ab 1. Januar 1996. Es wurde vom Zentralvorstand an der Sitzung vom 11. November 1995 genehmigt.
Baden, 11. November 1995
Der Zentralpräsident: J.‑P. Salamin
Mitglied der Geschäftsleitung: A. Iseli, Administrator